VTSO – Tagesfamilien betreuen mit Herz
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Fragen von Tagesfamilien

Wie viele Tageskinder darf ich betreuen?
Du darfst gleichzeitig maximal fünf anwesende Kinder unter 12 Jahren (inklusive deiner eigenen Kinder) betreuen. Von diesen fünf Kindern sind höchstens zwei Kinder jünger als drei Jahre und von diesen höchstens eines unter 18 Monaten alt.
Bei entsprechender Eignung und vorhandenen räumlichen Ressourcen darf ein Mittagstisch mit maximal 7 Kindern im Schulalter angeboten werden.

Was muss ich tun, wenn das Tageskind nicht oder zu spät gebracht oder abgeholt wird?
Weise die Eltern freundlich, aber bestimmt auf die vereinbarten Betreuungszeiten hin. Sollten sich die Eltern wiederholt nicht an die Abmachungen halten, melde Dich umgehend bei der Vermittlerin.
Vereinbarte, aber nicht eingehaltene Betreuungszeiten darfst Du auf deinem Stundenrapport verrechnen.

Was muss ich tun, wenn ich krank oder verunfallt bin?
Informiere sofort die Eltern und melde dich bei der Vermittlerin.
Krankheitsfälle, die länger als 30 Tage dauern, müssen der Geschäftsstelle gemeldet werden. Unfälle müssen in jedem Fall sofort der Geschäftsstelle gemeldet werden. Weise Dich sowohl bei Krankheit als auch bei Unfall mit einem Arztzeugnis aus.

Darf ich neben den Tageskindern des VTSO noch private Tageskinder betreuen?
Du darfst keine privaten Tageskinder betreuen. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn Du zum Zeitpunkt der Anstellung beim VTSO bereits privat Kinder betreust. In diesem Fall darfst Du das private Betreuungsverhältnis beibehalten bis es aufgelöst wird, jedoch keine neuen Tageskinder auf privater Basis annehmen. Du bist verpflichtet, die Vermittlerin über deine privaten Betreuungsverhältnisse zu informieren.

Ab wann werde ich meldepflichtig?
Tageseltern werden meldepflichtig, wenn sie folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
 - regelmässige und allgemeine Tagesbetreuung für Kinder unter 12 Jahren
 - während längerer Dauer (Richtwert ab 3 Monaten)
 - an mindestens 16 Stunden pro Woche
 - und gegen Entgelt


Der VTSO meldet seine Tagesfamilien bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS), sobald diese in die Meldepflicht fallen.

Für private Tagesfamilien gilt die gleiche Regelung. Diese sind verpflichtet sich selbst zu melden. Meldepflichtige Tagesfamilien werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich besucht.